
§ 1
(1) Der Versteigerer führt die Versteigerung oder die Verwertung im Namen und für Rechnung der Einlieferer durch.
(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen / Versteigerungsbedingungen sind dem Erwerber bekannt und werden von ihm ausdrücklich anerkannt. Diese sind Bestandteil jedes Kaufvertrages.
§ 2
(1) Sämtliche zur Verwertung / Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung / Verwertung besichtigt werden. Diese werden ohne Haftung des Versteigerers für Sach- und/oder Rechtsmängel verwertet / zugeschlagen. Die in dem Katalog enthaltenen Daten und Kennzeichen sind nach bestem Wissen und Gewissen ohne Übernahme jeder Gewähr zusammengestellt. Sie dienen lediglich der Konkretisierung der Versteigerungs- oder Verwertungsgegenstände. Sie stellen insbesondere keine zugesicherten Eigenschaften hinsichtlich Qualität, Masse und Vollständigkeit dar.
(2) Schadensersatzansprüche gegen den Versteigerer, seine gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit der Versteigerung oder dem Abschluss oder der Durchführung des Kaufvertrages sind - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden, die Besuchern oder Käufern im räumlichen Bereich der Verwertung / Auktion an Person oder Sachen entstehen.
(3) Die Inbetriebnahme von Maschinen und Anlagen ist Besuchern nicht gestattet. Für Schäden, die durch Verschulden von Besuchern entstehen, wird der Verursacher haftbar gemacht.
§ 3
In der Regel wird nach laufenden Katalognummern versteigert / verwertet. Der Versteigerer behält sich vor, Katalognummern zu verbinden, zu trennen, zurückzuziehen oder abweichend von der im Katalog angegebenen Reihenfolge aufzurufen. Gesteigert wird nach Ermessen des Versteigerers.
§ 4
(1) Der Versteigerer ist berechtigt, Gebote abzulehnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Bieter, der dem Versteigerer nicht bekannt ist oder mit dem eine Geschäftsverbindung noch nicht besteht, nicht spätestens bis zum Ende der Versteigerung Sicherheit geleistet hat. Auch im Falle der Sicherheitsleistung ist der Versteigerer jedoch nicht zur Annahme des Gebotes verpflichtet.
(2) Neben dem Fall der Ablehnung des Gebotes durch den Versteigerer erlischt ein Gebot ferner, wenn die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird oder wenn der Versteigerer den Gegenstand erneut ausruft; ein Gebot erlischt dagegen nicht durch ein nachfolgendes unwirksames Übergebot.
(3) Will ein Bieter Gebote im Namen eines anderen abgeben, muss er den Versteigerer dies unter Angabe von Namen und Anschrift des Vertretenen vor Beginn der Verwertung / Versteigerung mitteilen.
(4) Schriftliche Gebote werden nur dann berücksichtigt, wenn sie dem Versteigerer vor Beginn der Auktion vorliegen. Das Gebot muss den Gegenstand und den gebotenen Preis, der sich als Zuschlagssumme ohne Aufgeld und gesetzliche Mehrwertsteuer versteht, enthalten. Etwaige Unklarheiten oder Ungenauigkeiten gehen zu Lasten des Bieters. Der Bieter hält sich an sein schriftliches Gebot für die Dauer von drei Arbeitstagen nach dem Auktionstermin gebunden. Erteilte Zuschläge werden schriftlich bestätigt. Der Versteigerer ist jedoch nicht verpflichtet, den Bieter von der Nichtberücksichtigung seines Gebot zu benachrichtigen.
§ 5
1) Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf ein Übergebot nicht erfolgt. Unbeschadet der Möglichkeit, den Zuschlag zu verweigern, kann der Versteigerer unter Vorbehalt zuschlagen. Das gilt insbesondere dann, wenn das Höchstgebot unter dem Ausrufpreis liegt. In diesem Fall erlischt das Gebot mit Ablauf von drei Werktagen ab dem Tag des Zuschlags, es sei denn, der Versteigerer hat dem Bieter innerhalb dieser Frist die vorbehaltlose Annahme des Gebotes mitgeteilt.
(2) Geben mehrere Bieter gleich hohe Gebote ab, kann der Versteigerer nach freiem Ermessen einem Bieter den Zuschlag erteilen, durch Los über den Zuschlag entscheiden oder neu anbieten. Will der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen oder besteht ein sonstiger Zweifel über den Zuschlag, kann der Versteigerer den Gegenstand erneut anbieten; dies gilt insbesondere auch dann, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen worden ist. Ein vorangegangener Zuschlag wird in diesen Fällen unwirksam. In jedem Fall gilt ausschließlich die Entscheidung des Versteigerers, die von dem Bieter bzw. Käufer als verbindlich anerkannt wird.
(3) Der Zuschlag wird für alle Gegenstände erteilt, so wie sie liegen oder stehen. Mit dem Zuschlag gehen alle Risiken, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufällige Verschlechterung, auf den Käufer über. Der Erwerber ist für Demontage, Verladung und Abtransport verantwortlich und trägt die dafür anfallenden Kosten.
§ 6
(1) Der Zuschlag verpflichtet den Käufer zur Abnahme des erworbenen / ersteigerten Gegenstandes und zur Zahlung des Kaufpreises.
(2) Der Kaufpreis setzt sich in der Regel aus der Zuschlagssumme, einem Aufgeld von 20 bis 10 Euro-Cent pro Euro und der gesetzlichen Mehrwertsteuer zusammen.
(3) Der Kaufpreis ist nach dem Zuschlag sofort ohne Abzug fällig und dem Versteigerer bar in Euro zu zahlen. Bei schriftlichen Geboten tritt die Fälligkeit nach Rechnungserteilung ein. Der Kaufpreis wird nicht gestundet. Schecks werden vom Versteigerer nur erfüllungshalber angenommen.
(4) Der Käufer kann gegenüber dem Versteigerer Forderungen nicht aufrechnen.
(5) Das Eigentum geht erst bei vollständigem Zahlungseingang auf den Käufer über. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den Versteigerungsgegenstand herauszugeben, bevor der Käufer nicht alle von ihm geschuldeten Beträge bezahlt hat. Die Herausgabe erfolgt nur gegen Vorlage der quittierten Rechnung.
(6) Der Käufer hat den ersteigerten Gegenstand spätestens bis zum genannten Räumungstermin am Ort der Versteigerung abzuholen. Befindet sich der Käufer mit der Abnahme des Gegenstandes und/oder der Zahlung des Kaufpreises im Verzug und ist eine ihm von dem Versteigerer gesetzte Nachfrist mit Ablehnungsandrohung erfolglos verstrichen oder verweigert der Käufer die Abnahme, so kann der Versteigerer Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen und den Versteigerungsgegenstand erneut versteigern. In diesem Fall haftet der Käufer, dessen Rechte an dem vorangegangenen Zuschlag erlöschen, sowohl für die Lagerungskosten des Gegenstandes als auch für das entgangene Entgelt des Versteigerers aus der ursprünglichen Versteigerung sowie auch für dem Versteigerer entstandenen Ausfall. Er wird zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen. Bei Zahlungsverzug kann der Versteigerer unbeschadet weiterer Ansprüche Verzugszinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer verlangen. Werden die Gegenstände nicht bis zum angegebenen Räumungstermin abgeholt, so ist der Versteigerer berechtigt, diese auszulagern. Kosten für die weitere Lagerung nach Räumungstermin oder eine evtl. Auslagerung trägt der Käufer.
(7) Der Versteigerer ist berechtigt, für die Versteigerungsgegenstände eine Versicherung abzuschließen oder sonstige Maßnahmen zu treffen, die der Wertsicherung dienen. Hierdurch anfallende Kosten trägt der Käufer.
§ 7
Der Versteigerer behält sich vor, während der Versteigerung ausgestellte Rechnungen nachträglich zu prüfen und sie bei irrtümlichen Angaben zu korrigieren.
§ 8
Das Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB für Privatkunden ist im Rahmen einer Versteigerung ausgeschlossen. Es kann nur beim freihändigen Verkauf oder dem Erwerb über Internet ausgeübt werden. Die Erwerber können ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens einen Tag nach Erhalt der einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung, jedoch nicht vor Eingang der Ware (§ 312 d Abs. 2 BGB). Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist an die Rechnungsadresse zu richten. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Kann die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewährt werden, ist insoweit ggf. Wertersatz zu leisten. Bei Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Vermeidung der Wertersatzpflicht ist durch Umgang mit der Sache wie Fremdeigentum, den Gegenstand nicht in Gebrauch nehmen, jegliche Wertbeeinträchtigungen verhindern. Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückgehenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.
§ 9
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen / Versteigerungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsschließenden verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine solche, die dem Zweck der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt, zu ersetzen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
§ 10
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Herne.